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   BSG, 29.03.2000 - B 2 U 83/00 B   

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https://dejure.org/2000,12602
BSG, 29.03.2000 - B 2 U 83/00 B (https://dejure.org/2000,12602)
BSG, Entscheidung vom 29.03.2000 - B 2 U 83/00 B (https://dejure.org/2000,12602)
BSG, Entscheidung vom 29. März 2000 - B 2 U 83/00 B (https://dejure.org/2000,12602)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Vorkehrungen gegen eine Fristversäumung - Wiedereinsetzung bei Verwerfung einer Beschwerde als unzulässig wegen Fristversäumnis - Versäumung einer Frist ohne Verschulden - Gleichstellung von Verschulden des Prozessbevollmächtigten mit dem des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 67 Abs. 1
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung durch Verschulden des Anwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 11.01.1991 - 1 BvR 1435/89

    Effektivität des Rechtsschutzes und Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BSG, 29.03.2000 - B 2 U 83/00 B
    Daher habe er sich auch nicht "nach dem rechtzeitigen Einlauf bei Gericht" erkundigen müssen (Hinweis auf BVerfG NJW 1992, 38 [BVerfG 11.01.1991 - 1 BvR 1435/89]; BAG NJW 1995, 2575; BGH NJW 1993, 1332), zumal keine überspitzten Anforderungen an die Vorkehrungen gegen eine Fristversäumung gestellt werden dürften (Hinweis auf BVerfGE 40, 46, 49).
  • BGH, 24.10.1996 - VII ZB 25/96

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist; Beginn der Zwei-Wochen-Frist für die

    Auszug aus BSG, 29.03.2000 - B 2 U 83/00 B
    Der Prozeßbevollmächtigte selbst habe es auf den Weg gebracht (Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung) und habe davon ausgehen können, daß seinem ausreichend begründeten Antrag stattgegeben werde (Hinweis auf BGH NJW 1997, 400).
  • BAG, 05.05.1995 - 4 AZR 258/95

    Zivilprozeß; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Keine Nachforschungspflicht

    Auszug aus BSG, 29.03.2000 - B 2 U 83/00 B
    Daher habe er sich auch nicht "nach dem rechtzeitigen Einlauf bei Gericht" erkundigen müssen (Hinweis auf BVerfG NJW 1992, 38 [BVerfG 11.01.1991 - 1 BvR 1435/89]; BAG NJW 1995, 2575; BGH NJW 1993, 1332), zumal keine überspitzten Anforderungen an die Vorkehrungen gegen eine Fristversäumung gestellt werden dürften (Hinweis auf BVerfGE 40, 46, 49).
  • BVerfG, 03.06.1975 - 2 BvR 457/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BSG, 29.03.2000 - B 2 U 83/00 B
    Daher habe er sich auch nicht "nach dem rechtzeitigen Einlauf bei Gericht" erkundigen müssen (Hinweis auf BVerfG NJW 1992, 38 [BVerfG 11.01.1991 - 1 BvR 1435/89]; BAG NJW 1995, 2575; BGH NJW 1993, 1332), zumal keine überspitzten Anforderungen an die Vorkehrungen gegen eine Fristversäumung gestellt werden dürften (Hinweis auf BVerfGE 40, 46, 49).
  • BSG, 19.05.1976 - 12 RAr 53/76

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Unzulässigkeit der Revision -

    Auszug aus BSG, 29.03.2000 - B 2 U 83/00 B
    Einer Wiedereinsetzung steht allerdings nicht schon entgegen, daß die Beschwerde bereits wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen worden ist (BSG SozR 1500 § 67 Nr. 5 sowie Beschluß des Senats vom 26. März 1997 - 2 BU 70/97 -).
  • BSG, 11.12.2008 - B 6 KA 34/08 B

    Fristversäumnis bei der Einhaltung der Revisionsfrist, Organisationsverschulden

    So darf ein Bevollmächtigter die ursprüngliche Begründungsfrist erst nach tatsächlich erfolgter Fristverlängerung durch die neue Frist ersetzen (BSG, Beschluss vom 29.3.2000, B 2 U 83/00 B = HVBG-INFO 2000, 2074).

    Es entspricht der Rechtsprechung verschiedener Senate des BSG (vgl Beschluss vom 17.11.2005, B 7a AL 234/05 B - juris; BSG, Beschluss vom 29.3.2000, B 2 U 83/00 B = HVBG-INFO 2000, 2074), dass ein Prozessbevollmächtigter die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ohne Verschulden versäumt, wenn er bei Gericht nicht nachfragt, warum über seinen Verlängerungsantrag nicht entschieden wurde.

  • BSG, 27.11.2020 - B 9 V 21/20 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Versäumung des

    Zwar kann der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung einer gesetzlichen Verfahrensfrist noch gestellt werden, wenn über den Rechtsbehelf selbst - wie vorliegend - bereits entschieden wurde (vgl BSG Beschluss vom 29.3.2000 - B 2 U 83/00 B - juris RdNr 3; BVerwG Beschluss vom 3.1.1961 - III ER 414.60 - BVerwGE 11, 322; OVG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 17.1.2012 - 1 L 6/12 - juris RdNr 2; OVG Münster Beschluss vom 24.3.2006 - 13 E 240/06 - NVwZ-RR 2006, 852; offengelassen von BFH Beschluss vom 17.4.1985 - I B 19/85 - juris RdNr 8; vgl auch BGH Beschluss vom 7.10.1981 - IVb ZB 825/81 - juris RdNr 5) .

    Bei Beachtung dieser jeder gewissenhaften prozessführenden Person einsichtigen Vorsichtsmaßnahmen wäre es aller Voraussicht nach nicht zu der Fristversäumung gekommen (vgl insoweit auch BSG Beschluss vom 29.3.2000 - B 2 U 83/00 B - juris RdNr 4) .

  • BSG, 17.11.2005 - B 7a AL 234/05 B

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im sozialgerichtlichen Verfahren

    Der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers hätte zumindest bei Gericht nachfragen müssen, warum sein Antrag nicht beschieden werde (BSG, Beschluss vom 29. März 2000 - B 2 U 83/00 B).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.1999 - L 17 U 261/97

    Haftungsausfüllende Kausalität - Meniskusriss

    ------------------------------------------------------------------ Orientierungssatz zum BSG-Beschluss vom 29.03.2000 - B 2 U 83/00 B -: Erfolgt seitens des Beschwerdegerichts gegenüber einem angeblich sehr zeitig gestellten Verlängerungsantrag bzgl der Begründungsfrist einer Nichtzulassungsbeschwerde keinerlei Reaktion, so hat der Prozessbevollmächtigte bei der Geschäftsstelle nachzufragen, welche Hinderungsgründe der begehrten Entscheidung entgegenstünden und ob überhaupt mit einer Verlängerungsbewilligung zu rechnen sei.
  • BSG, 29.06.2009 - B 5 R 56/08 R
    7 Ein Verschulden iS des § 67 Abs. 1 SGG ist gegeben, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (BSG vom 11.12.2008 - B 6 KA 34/08 B - Juris RdNr 7 mwN; vgl auch BSG vom 29.3.2000 - B 2 U 83/00 B - Juris RdNr 4).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.12.2008 - L 2 R 474/08
    Soweit sich der Kläger auf Arbeitsüberlastung beruft, vermag ihn dies nicht zu entschuldigen (vgl. BSG, Urteil vom 29.03.2000 - B 2 U 83/00 B).
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